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Clubul Oamenilor de Afaceri
de Limba Germana din Transilvania de Nord

Deutschsprachiger Wirtschaftsclub Nordtransilvanien

Work-From-Anywhere: Rechtliche Auswirkungen

17. Mai 2021

Seit dem Ausbruch der Coronavirus-Pandemie haben die meisten Unternehmen ihre Mitarbeiter aufgefordert, von zu Hause aus zu arbeiten, um die sozialen Distanzierungsmaßnahmen einzuhalten.
Einige Unternehmen haben sogar angedeutet, dass die Arbeit von zu Hause aus zur "neuen Normalität" werden könnte, während die Arbeit im Büro zu einer Option werden könnte.

Wenn Mitarbeiter also von den gleichen vier Wänden gelangweilt sind, dürfen sie dann von einem anderen Land aus arbeiten? Obwohl "Work-From-Anywhere" in naher Zukunft Teil der Aufbewahrungspolitik vieler Unternehmen werden könnte, sollten Arbeitgeber im Vorfeld klären, welche zusätzlichen rechtlichen und steuerlichen Verpflichtungen die Remote-Arbeit aus dem Ausland für das Unternehmen und den Remote-Mitarbeiter auslösen könnte.

1. Rechtliche Auswirkungen
Einreise- und Aufenthaltsformalitäten im Gastland
Rumänische Staatsbürger können in das Hoheitsgebiet aller EU-/EWR-/Schweizer-Staaten einreisen und sich dort aufhalten, da sie das Recht auf Freizügigkeit und Aufenthalt gemäß den europäischen Bestimmungen haben. Wenn der Aufenthalt des Mitarbeiters länger als 3 Monate dauert, muss er seinen Wohnsitz im Gastland anmelden (um eine Meldebescheinigung zu erhalten).

Möchte ein Mitarbeiter in einem Nicht-EWR-Land arbeiten, müssen die Einschränkungen des Gastlandes (z. B. Einholung eines Visums, einer Arbeitserlaubnis und / oder einer Aufenthaltsgenehmigung) berücksichtigt werden.

Im Zusammenhang mit der aktuellen Pandemie haben einige Staaten ein vereinfachtes Verfahren für den Aufenthalt und die Ausübung von Fernarbeit auf ihrem Territorium eingeführt. Zu den Staaten, die heute das Einwanderungsverfahren für diesen Zweck erleichtern, gehören Barbados, Bermuda, Dubai, Estland, Georgien, Mauritius und Mexiko.

Arbeitsbedingungen
Mitarbeiter, die aus der Ferne im Ausland arbeiten, auch für kurze Zeiträume, können den lokalen Vorschriften über Arbeitsbedingungen und Beschäftigung im Gastland unterliegen (z. B. über Höchstarbeitszeiten und Mindestruhezeiten, Mindestdauer des bezahlten Jahresurlaubs, Mindestlohn usw.)

Was die europäische Entsenderichtlinie ("die Richtlinie") betrifft, so wurde sie nicht auf die Situation von Arbeitnehmern zugeschnitten, die in einem anderen EU-/EWR-Land arbeiten. Daher gilt die Richtlinie in der Regel für Arbeitnehmer, die im Rahmen der grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen vorübergehend in ein anderes EU-/EWR-Land (zu einem Konzernunternehmen oder zu einem Kunden) entsandt werden. Es gibt jedoch EU- / EWR-Länder, die ausdrücklich vorsehen, dass die Richtlinie, so wie sie in diesem Staat umgesetzt wurde, vom ersten Tag an auf jeden Arbeitnehmer anzuwenden ist, der vorübergehend in diesem Land arbeitet (z. B. Belgien, Frankreich).

Gesundheit und Sicherheit
Der Arbeitgeber hat die Pflicht, die Gesundheit und Sicherheit seiner Mitarbeiter zu schützen, unabhängig davon, wo sie arbeiten. So muss der Arbeitgeber neben den spezifischen Pflichten zum Arbeitsschutz, die im Gesetz 81/2018 zur Telearbeit und im Gesetz Nr. 319/2016 zum Arbeitsschutz geregelt sind, sicherstellen, dass er alle lokalen Anforderungen des Gastlandes einhält.

Im Zusammenhang mit der aktuellen Pandemie müssen die Arbeitgeber auch die geltenden Reisebeschränkungen (z. B. Quarantänezeiten) sowohl im Gastland als auch bei der Rückkehr nach Rumänien berücksichtigen.

Datensicherheit
Fernarbeit kann auch Fragen der Datensicherheit aufwerfen. Mobile Geräte, drahtlose Netzwerke und sogar die versehentliche Offenlegung von Daten in öffentlichen Räumen können den Arbeitgeber unerwünschten Schwachstellen aussetzen. Daher muss der Arbeitgeber sicherstellen, dass er über Sicherheitsrichtlinien und -anweisungen verfügt, um Datenverluste zu verhindern.

Wenn die Rolle eines Mitarbeiters die Verarbeitung personenbezogener Daten beinhaltet, könnte dies außerdem zu Datenschutzproblemen führen, insbesondere wenn der Mitarbeiter beabsichtigt, von einem Nicht-EU-/ EWR-Land aus zu arbeiten, das nicht unter die Allgemeine Datenschutzverordnung (GDPR) und andere EU-Datenschutzgesetze fällt. Eine sorgfältige Analyse eines möglichen Datentransfers in die USA wird ebenfalls empfohlen, insbesondere nach der Ungültigerklärung des "Privacy Shield" durch den Gerichtshof der Europäischen Union, da es nicht mehr als gültiger Mechanismus zur Erfüllung der rechtlichen Anforderungen der EU/des EWR bei der Übermittlung personenbezogener Daten aus der Europäischen Union in die Vereinigten Staaten angesehen wird.

Die Zukunft der Remote-Mitarbeiter
Das relativ neue Phänomen der Remote-Mitarbeiter wurde bereits vor über 20 Jahren vom japanischen Technologen Tsugio Makimoto vorhergesagt, der schrieb, dass Remote Working die Nationen dazu zwingen würde, "um die Bürger zu konkurrieren", und dass das digitale Nomadentum einen "Rückgang von Materialismus und Nationalismus" zur Folge haben würde.

Seine Prophezeiung bewahrheitet sich, und wir erwarten, dass in den kommenden Jahren viele weitere Nationen ihre Grenzen für diese "Weltbürger" öffnen werden, die von ihrem Laptop aus arbeiten können.

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Andreea Suciu, Managing Partner der Suciu I The Employment Law Firm
suciu-employmentlaw.ro/en/


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